Vienna Convention — 25 Years
Convention on Contracts for the International Sale of Goods — CISG
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Das Verhältnis des CISG zu anderen Übereinkommen und Rechtsnormen, insbesondere zum Gemeinschaftsrecht der EU

Prof. Dr. Rolf Herber

(1929 — 2020)

Rechtsanwalt in der Soz. Ahlers & Vogel, Herausgeber der Zeitschrift Internationales Handelsrecht

Germany

Originally published in:

Internationales Handelsrecht (IHR) 2004, 89–94

I. Das Problem

Je enger das Netz völkerrechtlicher Verträge und supranationaler Normen wird — wobei die Bezeichnung des ohne jeden Gesamtplan entstehenden Gewirrs von Einzelakten der verschiedensten Organisationen und Staatengruppen als "Netz" sicher eine euphorische Übertreibung darstellt —, umso notwendiger erscheint es ganz allgemein, sich Gedanken über das Verhältnis der verschiednen Normenkomplexe zueinander zu machen. Es bedarf einer Art Kollisionsrechtes der Internationalen Verträge, das die Wiener Vertragsrechtskonvention jedenfalls insoweit nicht zu bieten vermag, als es sich um rechtsvereinheitlichende, normative Regeln setzende völkerrechtliche Instrumente handelt.

Im Rahmen dieses Problemkreises, den hier im Ganzen auszuleuchten nicht möglich ist, spielt für die europäischen Staaten eine besondere Rolle das Verhältnis der EU-Gesetzgebung zu internationalen Übereinkommen, welchen die Mitgliedstaaten — und zunehmend auch die EU selbst — als Mitglied angehören. Hier zeigt sich in letzter Zeit eine bedenkliche Tendenz der EU-Organe, auf privatrechtsvereinheitlichende internationale Abkommen wenig Rücksicht zu nehmen. Das ist vielleicht dadurch zu erklären, dass das Geflecht internationaler Übereinkommen auf vielen Rechtsgebieten — als besonders markantes Beispiel mag das Transportrecht angeführt werden — nur noch schwer zu überschauen ist, und dass die EU in ihrem verständlichen Vereinheitlichungsstreben nicht in gleicher Weise auf historisch gewachsene Bindungen — oft veralteten materiellen Inhalts — Rücksicht zu nehmen gewohnt und bereit ist, wie dies die meisten Staaten immer noch tun.

Gleichwohl kann nicht darauf verzichtet werden, auch im EU-Bereich die völkerrechtlichen Bindungen gegenüber Drittstaaten ernst zu nehmen. Hierauf zu achten, ist vielleicht weniger eine Aufgabe der EU-Kommission, als vielmehr der Mitgliedstaaten, die ja im Ministerrat die EU-Rechtsakte billigen müssen und dabei ihre sonstigen Verpflichtungen im Auge behalten sollten. Würde dies geschehen, wäre etwa die mit dem Warschauer Übereinkommen nicht zu vereinbarende EG-Verordnung 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (1) unterblieben und würden Überlegungen zu ähnlichen Völkerrechtsverstößen im internationalen Eisenbahnrecht (2) mit größerer Vorsicht behandelt.

Will die EU von bestehenden Übereinkommen abweichen, so müssen die Vertragsstaaten auf deren Änderung hinwirken oder, wenn das nicht möglich ist, sie kündigen, bevor sie im Ministerrat der EU-Maßnahme zustimmen.

Im Umfeld des CISG sind bisher allerdings wenige EU-Gesetzgebungsakte zu verzeichnen, die zur Kollisionsproblematik

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führen können. Das wird sich jedoch voraussichtlich ändern, wenn die EU sich stärker der Zivilrechtsvereinheitlichung zuwendet. Gegenwärtig kann man vor allem an die Produkthaftungsrichtlinie und an die Richtlinie über Verbraucherkaufverträge denken. Darauf ist in Einzelnen noch einzugehen.

II. Die Regelung des CISG über Vorschriftenkollisionen

Das CISG enthält Regeln über sein Verhältnis zu anderen Rechtsquellen, insbesondere zu anderen völkerrechtlichen Übereinkommen. (3) Ungewöhnlich weit geht dabei Art. 90: Er lässt anderen Übereinkünften, auch später abgeschlossenen, uneingeschränkt den Vorrang. Eine großmütige Entscheidung der Wiener Konferenz. Sie war zwar auch von der — fast jeder internationalen Konferenz eigenen — Überzeugung bestimmt, ihr Übereinkommen sei so gut, dass man es schon nicht abbedingen werde. Hinzu kam aber eine andere, sachbezogene Überlegung.

Das Übereinkommen ist als dispositives Recht konzipiert, das für die Beteiligten vor allem eine Hilfe bei der Abfassung ihrer Bedingungen sein soll: Es enthält verhältnismäßig wenige, aber dafür klare Grundsätze, welche — was die Verfasser nicht nur zugelassen, sondern durchaus für wünschenswert gehalten haben — durch vertragliche Ergänzungen und Abweichungen auf jeden speziellen Verwendungszweck zugeschnitten werden können und sollen. Nur auf diese Weise konnte eine in den Grundsätzen einheitliche tragfähige Basis für eine Vielfalt von Kaufverträgen mit unterschiedlichsten wirtschaftlichen Voraussetzungen und Verhältnissen geschaffen werden. Erfüllen kann das Übereinkommen seinen Zweck nur, wenn die Vertragsstaaten innerhalb des Regelungsbereichs des CISG Vertragsfreiheit — einschließlich der Formfreiheit — genießen.

Die Verpflichtung der Vertragsstaaten besteht deshalb beim CISG nicht nur darin, die Musterregelung des Übereinkommens als dispositives Recht für die erfassten internationalen Kaufverträge in ihr Recht einzuführen, sondern auch darin, die Vertragsfreiheit in diesem Regelungsbereich zu gewährleisten. Das bedeutet in allererster Linie: Sie haben sich abweichender Gesetzgebung zu enthalten.

Angesichts der Allgemeinheit der Regelungen lässt sich jedoch nicht in alle Zukunft voraussehen, ob nicht doch Spezialgebiete eine abweichende Regelung in diesem oder jenem Detail erfordern. Würde ein Ventil hierfür fehlen, könnte sich kaum ein Staat auf eine so weitgehende Verpflichtung zur Unterlassung eigener gesetzgeberischer Gestaltung auf einem zentralen Gebiet des Vertragsrechts einlassen.

Das CISG erlaubt deshalb den Vertragsstaaten Abweichungen von seinen Regeln. Diese sind jedoch an bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft, die das Übereinkommen – enumerativ (4) — aufführt.

1. Vorrang anderer internationaler Übereinkünfte (Art. 90 CISG)

Der schon erwähnte allgemeine Vorbehalt setzt ein internationales Übereinkommen über die vom CISG inhaltlich abweichende Regelung voraus. Dieses braucht nicht notwendig ein multilaterales zu sein, es genügt eine bilaterale Vereinbarung (“agreement"). (5) Eine Einschränkung auf multilaterale Abkommen (6) wäre auch wenig hilfreich — wonach wollte man den mindestens erforderlichen Kreis von Vertragsstaaten bestimmen? Art. 90 selbst enthält die allein mögliche Eingrenzung: Beide Kaufvertragsparteien müssen ihre Niederlassung in Vertragsstaaten des abweichenden Übereinkommens haben; erfasst dieses (fremde) Übereinkommen auch Rechtsverhältnisse mit Angehörigen anderer Staaten, so bleibt insoweit der Vorrang außer Betracht.

In jedem Falle muss es sich um eine völkerrechtlich bindende Staatenvereinbarung handeln.

2. Regionale Rechtsvereinheitlichung (Vorbehalt nach Art. 94 CISG)

Ein Hauptfall vorhersehbarer Abweichungswünsche der Vertragsstaaten ist die regionale Teilrechtsvereinheitlichung. Ein aktuelles Beispiel, für welches der Vorbehalt auch konzipiert wurde, bilden die nordeuropäischen Staaten, die ein weitgehend übereinstimmendes gemeinsames Kaufrecht entwickelt haben.

Während Übereinkommen nach Art. 90 ohne weitere Erklärungen der Vertragsstaaten dem CISG vorgehen, sieht Art. 94 nur die Möglichkeit eines Vorbehaltes vor: Mehrere Vertragsstaaten, die gleiche oder einander sehr nahe kommende Rechtsvorschriften über Gegenstände haben, die in dem CISG geregelt sind, können (übereinstimmend) erklären, dass sie insoweit das CISG nicht anwenden. Die Annäherung braucht nicht auf einem Übereinkommen unter den Staaten zu beruhen. Soweit dies der Fall ist, reicht Art. 90 CISG für die Begründung des Vorranges aus. Auf Grund von Art. 94 darf weitergehend bereits einfaches nationales Recht Vorrang vor dem CISG beanspruchen, auch wenn die Vereinheitlichung nur auf Regierungsabsprachen oder gar auf faktischer Rechtsangleichung beruht.

Absatz 2 enthält eine Sondervorschrift für den Fall, dass die inhaltlich einander nahe kommenden abweichenden Vorschriften in dem betreffenden Vertragsstaat und in einem Nichtver-tragsstaat bestehen. Auch für diesen Fall bedarf es des Vorbehaltes des Vertragsstaates, weil nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b auch Kaufverträge mit Angehörigen in Nichtvertragsstaaten dem Übereinkommen unterliegen können. Absatz 3 regelt den Übergang, wenn der Nichtvertragsstaat später Vertragsstaat wird.

Der Vorbehalt kann jederzeit erklärt werden, also auch nach der Ratifizierung. Man wird anzunehmen haben, dass er auch jederzeit zurückgenommen werden kann. Er hat die Wirkung, dass das CISG "auf Kaufverträge und ihren Abschluss keine Anwendung findet." Das wird heute von der ganz herrschenden Auffassung dahin verstanden, dass nicht nur der Vorbehaltsstaat von der Verpflichtung zur Anwendung befreit ist, sondern auch jeder andere Vertragsstaat die Nichtanwendbarkeit zu beachten hat, wenn vor seinen Gerichten über Rechtsstreitigkeiten zwischen Angehörigen von Vorbehaltsstaaten zu entscheiden ist (7).

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Das erscheint auch deshalb sachgerecht, weil sonst unterschiedliche Ergebnisse einträten, je nachdem, ob der Gerichtsstand in einem Vorbehaltsstaat oder einem Nichtvorbehaltsstaat liegt.

Die vereinheitlichten Regeln brauchen in den Mitgliedstaaten nicht absolut gleich zu sein, es genügt vielmehr, dass sie "einander nahe kommen" Sehr viel fraglicher als die Beurteilung dieses Kriteriums ist allerdings, in welchem Umfang das CISG durch das kraft des Vorbehalts vorgehende Sonderrecht verdrängt wird. (8) Das Übereinkommen sagt, dass das CISG "keine Anwendung findet". Häufig werden aber nur einzelne Aspekte Gegenstand der regionalen Vereinheitlichung sein. Nehmen wir das Beispiel der Produkthaftung: Eine diese betreffende Regelung wird vielleicht vertragliche Ansprüche nur in einzelnen Details — Beweislast, Verjährung — berühren und zwingenden Charakter haben; soll dann die Anwendung des gesamten CISG beiseite geschoben werden? Das erscheint weder nötig noch sachgerecht.

Die Lösung kann nach meiner Auffassung nur über die Vorbehaltserklärung gefunden werden, welche "die Rechtsvorschriften für Gegenstände (...), die in diesem Übereinkommen geregelt werden" und die dem CIGS vorgehen sollen, zu bezeichnen hat. Das wird in aller Regel — wenn eine regionale Vereinheitlichung besteht — zumindest ein gewisser Vorschriftenkomplex sein, doch kann es sich auch durchaus um eine einzelne, wichtige Bestimmung handeln. Hervorzuheben ist aber, dass sich diese Auslegungsfrage praktisch erst dann stellt, wenn ein Vertragstaat eine auf einzelne Vorschriften konzentrierte Erklärung abgegeben hat; deshalb ist sie in der Literatur bisher auch kaum erörtert worden. Gegenwärtig liegt nur der Vorbehalt der vier nordischen Staaten vor; diese schließen — neben dem Abschlussteil auf Grund von Art. 92 CISG) — unter Berufung auf Art. 94 CISG die Anwendung des gesamten Abkommens im Verhältnis untereinander aus.

3. Formvorschrift (Vorbehalt nach Art. 96)

Einen besonderen Vorbehalt enthält Art. 12 hinsichtlich der Form von Kaufverträgen. Da Art. 11 Formfreiheit für den Kaufvertrag vorschreibt, ist auf Wunsch einiger Staaten (namentlich der damaligen Sowjetunion) ein Vorbehalt eingefügt worden, der es ermöglicht, eigene Formvorschriften für Vertragsparteien mit Niederlassung in ihrem Staat anzuwenden; diese gelten dann allerdings nur, soweit sie nach dem IPR anzuwenden sind. (9)

III. Abweichung durch nationales Recht

Während also kollidierende internationale Übereinkommen, soweit sie in den Vertragsstaaten gelten, in welchen die Kaufvertragsparteien ihren Sitz haben, ohne weiteres dem CISG vorgehen, können sich die Vertragsstaaten unter den Voraussetzungen der Art. 94, 96 CISG (10) durch Vorbehalt die Befugnis erhalten, durch einzelstaatliche Gesetzgebung in bestimmten, eng umgrenzten Sonderfällen von dem CISG abzuweichen. Den Vertragsstaaten sind vom CISG allein diese Abweichungsmöglichkeiten eingeräumt. (11) Nationales Recht allein darf außerhalb dieser Regeln vom CISG nicht abweichen, mag dieses auch für die Vertragsparteien — und nur für diese — vollständig dispositiv sein.

Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass abweichendes nationales Recht für die praktische Rechtsanwendung immer unbeachtlich wäre. Erlassen Vertragsstaaten — bewusst oder un- bewusst — innerstaatliche Rechtsvorschriften, die mit dem CISG nicht vereinbar sind, so können diese auch ohne Erklärung eines Vorbehaltes innerstaatlich dem CISG vorgehen. Ob dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen verfassungsrechtlichen Regeln ab. Nach deutschem Verfassungsrecht hat ein internationales Übereinkommen keinen höheren Gesetzesrang als jedes andere staatliche Gesetz. (12) Deshalb könnte ein späteres Gesetz, das von dem CISG unerlaubt abweicht, diesem innerstaatlich vorgehen. Es läge dann zwar ein Verstoß des Staates gegen die völkerrechtliche Verpflichtung vor, dieser wäre jedoch für die innerstaatliche Rechtsanwendung unerheblich. Es versteht sich von selbst, dass die Gerichte anderer Vertragsstaaten an solche vertragsverletzenden innerstaatlichen Vorschriften eines Vertragsstaates nicht gebunden sein können.

Nun wird man aber den Gesetzgebern der Vertragstaaten nicht unterstellen dürfen, dass sie das Übereinkommen verletzen wollen. Deshalb muss man — wann immer möglich — versuchen, durch Auslegung der möglicherweise kollidierenden Norm zu einer Vermeidung der Vertragsverletzung zu gelangen. Das wird häufig, sofern sich der nationale Gesetzgeber zum Anwendungsbereich eines inhaltlich mit dem CISG nicht zu vereinbarenden Gesetzes nicht ausdrücklich äußert, mit dem Argument möglich sein, dass das CISG lex specialis für internationale Kaufverträge in seinem Geltungsbereich ist. Hinzu kommt, dass in der Regel — so wie etwa in Deutschland — die Bestimmungen des CISG über den Geltungsbereich — also die Art. 90, 92-96 — kraft Umsetzung des Übereinkommens geltendes innerstaatliches Recht geworden sind, von den Gerichten also bei der Abgrenzung zu anderen Rechtsnormen zu beachten sind. Die übereinkommensgünstige Auslegung findet allerdings dort eine Grenze, wo ein Staat ausdrücklich eine abweichende Regelung erlässt.

IV. Die Kategorien des möglicherweise kollidierenden EU-Rechts

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der EWG-Vertrag und alle eigenständigen völkerrechtlichen Übereinkommen innerhalb der EU — etwa das EuGVÜ oder das LuganoÜ — dem CISG vorgehen. Natürlich nur insoweit, als sie dies selbst wollen.

Wie verhält es sich aber mit dem sog. sekundären Gemeinschaftsrecht der EU? Kann dieses — gewissermaßen mittelbar — unter den Begriff "Übereinkommen" subsumiert werden?

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Herber/Czerwenka (13) haben diese Frage schon früh aufgeworfen und neigten zu einer positiven Beantwortung mit der Begründung, Verordnungen und Richtlinien der EG bezögen ihre Wirkung aus der völkerrechtlichen Bindung durch den EWG-Vertrag. Dem ist die Literatur fast durchweg nicht gefolgt. Deshalb ist die Problematik heute, auch im Lichte der inzwischen in der Diskussion vorgebrachten Argumente und der ausufernden EU-Verordnungs- und Richtlinienpraxis neu zu durchdenken.

1. Die Rechtssetzungsinstrumente der EU: Richtlinien und Verordnungen

Als sekundäres Gemeinschaftsrecht kommen Richtlinien und Verordnungen in Betracht. Sie haben unterschiedliche Wirkungen, die im EG-Vertrag klar geregelt sind, jedoch in der wissenschaftlichen Diskussion — teils durchaus bewusst (14) — nicht immer klar unterschieden werden. Deshalb erscheint es notwendig, auch hier noch einmal darauf hinzuweisen, dass Verordnungen des Rates der EG in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht sind, Richtlinien sich jedoch (nur) an die Mitgliedstaaten richten und der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedürfen.

a) Richtlinien

Da eine Richtlinie ohne nationale Umsetzung niemals unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, kann sie allenfalls in Ausnahmefällen zur Auslegung unklarer nationaler Ausführungsvorschriften herangezogen werden, sofern der Wortlaut der Ausführungsgesetzgebung für Unsicherheiten überhaupt Raum lässt. Hat der nationale Gesetzgeber eines Mitgliedstaates klare, nicht auslegungsfähige Regeln erlassen, die mit der Richtlinie nicht vereinbar sind, so mag er dafür völkerrechtlich haftbar sein, der private Rechtsverkehr ist jedoch allein an das Ausführungsgesetz gebunden. Eine andere, hier nicht interessierende Frage ist, ob der die gegenüber der EU bestehende Pflicht zur Umsetzung verletzende Staat sich schadenersatzpflichtig macht, in Ausnahmefällen sogar gegenüber dem Privatrechtsverkehr.

Die Frage der Kollision mit dem CISG kann sich deshalb niemals hinsichtlich der Richtlinie selbst stellen, sondern nur für das die Richtlinie umsetzende und allein innerstaatlich anwendbare nationale Ausführungsgesetz.

b) Verordnungen

EU-Verordnungen wirken dagegen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit demselben Rang wie deren eigene Gesetze. Daraus folgt für unser Problem, dass sie dem CISG — sollten sie ihm widersprechen und sollte die erwähnte einschränkende Interpretation nicht möglich sein — vorgehen könnten, ob erlaubt oder nicht. Die Mitgliedstaaten begingen dann eine Vertragverletzung des CISG, weil sie den Erlass der Regelung hätten verhindern müssen.

2. Einordnung von kollidierenden EU-Richtlinien und Verordnungen in das System des CISG

Nach dem Gesagten kann sich sowohl bei Richtlinien als auch bei Verordnungen die Frage stellen, ob Abweichungen vom CISG durch diese legitimiert sind. Wenn auch der Wirkungsmechanismus beider EU-Instrumente ein unterschiedlicher ist, entscheidet doch hier wie da die Einordnung des sekundären Gemeinschaftsrechts in den Kanon der Art. 90 ff. CISG darüber, ob die Vertragstaaten — völkerrechtlich — die Abweichung vornehmen durften. Allerdings wären — jedenfalls nach deutschem Verfassungsrecht — ausdrückliche und klare Abweichungen von den Regelungen des CISG auch dann wirksam, wenn man diese Frage verneint.(15) Dabei sind die Kriterien für Richtlinien und Verordnungen im Prinzip die gleichen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die mögliche Legitimation der Ausführungsgesetzgebung einer EU-Richtlinie nur so weit reichen könnte, wie die Richtlinie selbst verbindliche Vorgaben macht, also nicht auch für das etwa darüber hinausgehende nationale Ausführungsrecht gälte.

Wenn eine Anwendung des Art. 90 auf sekundäres EU-Recht erwogen wird, dann im Hinblick darauf, dass es in der Sache völkervertragsrechtliche Pflichten der Staaten begründet, die aus dem (EG-) Übereinkommen abgeleitet sind, die also von den Staaten mit diesem bereits im voraus übernommen wurden. (16) Andererseits werden sie formal nicht Bestandteil des Übereinkommens, wie dies bei manchen modernen Übereinkommen durch Beschluss der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Sie bleiben vielmehr dem Übereinkommen nachrangig und bedürfen eines längeren Vorbereitungs- und Entscheidungsprozesses nicht nur in der Kommission der EG, sondern auch im Ministerrat, also einer zusätzlichen Entscheidung der Vertragsstaaten.

Schon die letztere Überlegung spricht sehr dagegen, die Richtlinien nur wegen ihrer aus diesem abgeleiteten Verbindlichkeit dem völkerrechtlichen Vertrag selbst gleichzustellen. (17) Immerhin enthält Art. 90 CISG eine — wenn auch weit gefass-te — Ausnahme von der grundsätzlichen Bindung, die nicht noch extensiv ausgelegt werden sollte.

Die Anwendung des Art. 90 auf sekundäres EU-Recht ist aber auch aus einem sachlichen Grund abzulehnen, der sich aus der Gesamtregelung des CISG ergibt:

Richtlinien und Verordnungen der EU dienen der Rechtsangleichung in den Mitgliedstaaten. Die Richtlinie, das klassische Instrument hierfür, bindet die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich der Ziele, nicht in den — durch nationale Ausführungsgesetzgebung im Rahmen des einzelstaatlichen Ermessens festzulegenden — Einzelheiten. Sie führt also nicht zu einer vollständigen Übereinstimmung des harmonisierten Rechts der Mitgliedstaaten, sondern nur zu dessen Angleichung. Damit erfüllt die Ausführungsgesetzgebung schon rein formal nicht die Anforderungen des Art. 90, der gleiches völkervertraglich vorgeschriebenes Recht voraussetzt. Vielmehr handelt es sich um den Tatbestand, der von dem CISG unter Art. 94 durchaus berücksichtigt ist.

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Art. 94 enthält eine Sondervorschrift für regionale Rechtsvereinheitlichung. Die vereinheitlichten Regeln, die danach dem CISG vorgehen können, brauchen in den Mitgliedstaaten der fremden Regelung nicht absolut gleich zu sein, es genügt vielmehr, dass sie "einander nahe kommen". Andererseits ist der Vorrang über Art. 94 aber an eine weitere Bedingung geknüpft: An eine Vorbehaltserklärung.

Diese Vorschrift passt auf die Rechtsharmonisierung der EU jeenfalls insoweit, als sie sich der Richtlinie bedient. (18) Die Besonderheit gegenüber anderen regionalen Vereinheitlichungsbemühungen – etwa in Skandinavien — liegt allein darin, dass die EU sich ein eigenes, differenzierteres Instrumentarium geschaffen hat, während in anderen Regionen teils mit herkömmlichen völkerrechtlichen Übereinkommen, teils mit formlosen Abstimmungen (auf Regierungsebene) gearbeitet wird.

Die Anwendung von Art. 94 hat einen weiteren Vorzug: Der vorgeschriebene Vorbehalt führt automatisch dazu, dass allen anderen Vertragsstaaten des CISG verbindlich mitgeteilt wird, dass und in welcher Hinsicht in den EU-Staaten abweichende Regeln bestehen. Und er hat die hoffentlich erzieherische Wirkung auf die EU und ihre Mitgliedstaaten, dass sie sich der Tatsache, dass sie vom weltweit geltenden Handelsrecht abweichen, wenigstens bewusst werden.

Für Verordnungen gelten allerdings nicht alle diese Überlegungen in gleicher Weise. Verordnungen setzen einheitliches, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbares Recht. Gleichwohl sollte auch hier die Abwägung zwischen Art. 90 und 94 dazu führen, sie unter Art. 94 einzuordnen. Denn die internationale Rechtsklarheit gebietet Publizität durch den Vorbehalt und den damit verbundenen internen Warnhinweis in gleicher Weise wie bei Richtlinien; andererseits ist eine ausdehnende Anwendung des Art. 90 jedenfalls nicht zwingend geboten.

V. Folgerungen für einige praktische Fälle möglicher Kollision

Im folgenden sei noch ein kurzer — naturgemäß nur beispielhafter — Blick zwei wichtige Fälle möglicher Überschneidungen des CISG mit EG-Vorschriften geworfen, die im Schrifttum kontrovers erörtert werden.

1. Unternehmerrückgriff nach § 478 Abs. 2 BGB

§478 Abs. 2, 4 BGB n.F., durch den in Deutschland Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie über Verbraucherkaufverträge umgesetzt worden ist, sieht einen nicht vertraglich abdingbaren Rückgriff des von einem Verbraucher in Anspruch genommenen (auch gewerblichen) Käufers gegen den Verkäufer vor. Das CISG enthält eine solche spezielle Regelung nicht, insbesondere aber keine zwingende Haftung für vergleichbare Ansprüche gegen den Vorlieferanten.

Es ist umstritten, ob die Regressregelung des § 478 BGB auf Kaufverträge, die dem CISG unterliegen, anzuwenden ist. Die wohl herrschende Auffassung (19) verneint dies, weil sie einen Vorrang des CISG für die in diesem geregelten gewerblichen Kaufverträge annimmt. Dieses Ergebnis wird in Frage gestellt von Schillo,(20) der vor allem mit dem Zweck der EG-Richtlinie, Stärkung des Verbraucherschutzes, argumentiert.

Es trifft sicher zu, dass das CISG grundsätzlich nicht für Verbraucherkäufe gedacht ist, die unmittelbar auch nach Art. 1 Buchst. a CISG — von den Ausnahmefällen nicht erkennbarer Verbrauchereigenschaft des Käufers abgesehen — von seiner Geltung ausgenommen sind. Doch geht es hier nicht um den Verbraucherkauf, sondern um die Rückwirkungen des Verbraucherschutzes auf einen vorgelagerten Handelskauf, der als solcher unzweifelhaft in den Regelungsbereich des CISG fällt. Auch die Berufung auf die Richtlinie — die, wie dargelegt, als solche keinen Vorrang vor dem CISG beanspruchen kann — geht schon deshalb fehl, weil die Richtlinie selbst einen zwingenden Regressanspruch gegen den Lieferanten des Verkäufers nicht vorschreibt. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 lässt vielmehr den nationalen Gesetzen großen Spielraum bei der Umsetzung, auch hinsichtlich der Passivlegitimation. (21) Die Richtlinie will sogar nach ihrer Begründung (22) den "Grundsatz der Vertragsfreiheit in den Beziehungen zwischen dem Verkäufer, dem Hersteller, einem früheren Verkäufer oder einer anderen Zwischenperson" nicht berühren. Der deutsche Gesetzgeber ist über dieses Mindesterfordernis mit § 478 BGB hinausgegangen.

Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass § 478 BGB für internationale Kaufverträge im Rahmen des CISG nicht gilt, auch wenn die neue Vorschrift des BGB später erlassen wurde (und eine Klarstellung im Einführungsgesetz zum BGB vielleicht zweckmäßig gewesen wäre). Das CISG ist lex specialis. Der ausländische Kaufvertragspartner soll sich darauf verlassen können, dass er bei einem Kaufvertrag unter dem CISG nicht weitergehenden Ersatzansprüchen wegen etwaiger Mängel der Kaufsache ausgesetzt ist als den nach dem Übereinkommen begründeten. Ferner ist ihm Dispositions- und Formfreiheit aller vertraglichen Abmachungen zugesichert.

2. Produkthaftung

Seit langem ist streitig, ob Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz neben denen aus dem CISG gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können, sofern er zugleich Hersteller ist. (23) Weil Produkthaftungsansprüche nach den einzelstaatlichen Gesetzen in der Regel nicht vertraglicher, (24) sondern deliktischer Natur sind, spielt in der Diskussion über das Verhältnis von ProdHG und CISG zunächst eine andere, ebenfalls nicht einmütig beantwortete Vorfrage eine Rolle: Schließt das CISG überhaupt konkurrierende Ansprüche aus Delikt gegen den Verkäufer aus? (25) Verneint man diese Frage, so gelangt man

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schon gar nicht zu einer Kollision der Regelungen. Bejaht man sie dagegen — nach meiner Auffassung zutreffend —, so ist sicher einzuräumen, dass die materiellen Unterschiede zwischen der Haftung des Verkäufers nach CISG und nach dem Produkthaftungsgesetz nicht allzu erheblich sind; hier mag insoweit genügen, auf das Rügeerfordernis des Art. 39 CISG hinzuweisen, das für den Anspruch aus ProdHG nicht besteht. Wichtig wäre dagegen die Folgerung, dass eine Haftung der Verkäufers für Produktfehler auch dann, wenn sie auf nationales Sonder- (Delikts-) Recht gestützt würde, vertraglich abbedungen werden könnte (Art. 6 CISG).

Der Meinungsstreit kann hier nicht erneut im Einzelnen aufgerollt werden, es muß vielmehr der Hinweis genügen, dass jedenfalls nicht der Anlass für die Gesetzgebung, die EG-Produkthaftungsrichtline, als ausreichende Begründung für den Vorrang des ProdHG vor dem CISG angesehen werden kann. (26) Nach meiner Auffassung wird deshalb die Haftung nach dem ProdHG durch das CISG überlagert, soweit sich beide Reglungen überschneiden. Es gelten die gleichen Gründe des Rechtsschutzes für ausländische Vertragspartner, die schon oben unter 1 genannt wurden. Wenn die Produkthaftungsgesetzgebung der EU weitergehend auch gegenüber Verkäufern der fehlerhaften Sache geltend gemacht werden können soll, bedürfte es eines Vorbehalts (aller EG-Staaten) nach Art. 94 CISG, der wohl trotz der unterschiedlichen rechtlichen Konstruktion der Haftung nach den verschiedenen Ausführungsgesetzen möglich wäre. (27)

VI. Zusammenfassung

Die vorstehenden Überlegungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Regelungen in anderen — auch bilateralen — internationalen Übereinkünften gehen dem CISG vor, soweit sie nicht ihrerseits in gleicher Weise zurücktreten.

2. Richtlinien und Verordnungen der EG als nur sekundäres Gemeinschaftsrecht haben keinen Vorrang vor den Regelungen des CISG nach dessen Art. 90.

3. Die mit Richtlinien und Verordnungen herbeigeführte Angleichung der Rechtsordnungen der EG-Mitgliedstaaten kann im Einzelfall Anlass für einen Vorbehalt nach Art. 94 geben. Dieser muss die nicht anzuwendenden Bestimmungen des CISG klar umreißen.

4. Ist ein Vorbehalt nach Art. 94 nicht erklärt, so ist in Fällen möglicher Überschneidung zu vermuten, dass die EG-Organe und die Mitgliedstaaten bei der Verabschiedung der Richtlinie oder Verordnung ihre Verpflichtungen aus dem CISG berücksichtigt haben und — auch wenn dies nicht ausdrücklich in dem EG-Instrument gesagt ist — etwa abweichende Vorschriften nicht auf die von dem CISG geregelten Sonderfälle internationaler Kaufverträge angewendet wissen wollen, das CISG vielmehr als lex specialis angesehen haben.

5. Daraus, dass danach die EG-Richtlinie über Verbraucherkaufverträge und die Produkthaftungsrichtlinie nicht Vorrang vor dem CISG genießen, folgt nach meiner Auffassung u. a., dass

– der Regressanspruch nach § 478 BGB n.F. bei Kaufverträgen nach dem CISG nicht gilt und

– Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz auch dann, wenn sie (wie in Deutschland) deliktisch ausgestaltet sind, gegen den Verkäufer unter einem CISG-Vertrag nicht in Abweichung von den Regeln des CISG geltend gemacht werden können.

Footnotes

(1) Vom 9.10.1997, ABl. Nr. L 285; dazu Müller-Rostin, TranspR 2004, Sonderbeilage zu Heft 3, S. XXV ff; ferner Stefula, TranspR 2000, 399, der allerdings zu dem — nicht unzweifelhaften — Ergebnis gelangt, dass die EG befugt sei, von den Haftungsbestimmungen des weltweit geltenden Warschauer Abkommens (nur) im Verhältnis der Mitgliedstaaten der EG untereinander abzuweichen.

(2) Vorschlag der Kommission vom 3.3.2004 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr (KOM(2004) 143 final) und Vorschlag des Rates vom 3.3.2004 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Entschädigungen bei Nichterfüllung vertraglicher Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr (KOM(2004) 144 endgültig).

(3) Art. 90; in Form von Vorbehalten Art. 94 und 96.

(4) Vgl. Art. 98.

(5) Staudinger /Magnus, Art. 90 Rn. 3; Piltz, Internationales Kaufrecht, § 2 Rn. 157; allg. M.

(6) So aber (wohl nur) Enderlein/Maskow / Strohbach, Art. 90 Nr. 5.

(7) Staudinger/Magnus, Art. 94 Rn. 7; Schlechtriem/Ferrari, Art. 94 Rn. 3; die gegenteilige Auffassung von Herber / Czerwenka, Art. 94 Rn. 8 geht auf die von Czerwenka, Rechtsanwendungsprobleme im internationalen Kaufrecht, S. 139 f. eingehend untersuchte Entstehungsgeschichte zurück, sollte aber angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung der Diskussion und der praktischen Bedenken gegen eine solche Lösung (Gefahr des forum shopping) vielleicht nochmals überdacht zu werden.

(8) Vgl. dazu etwa Staudinger /Magnus, Art. 94 Rn. 4 (auch „kleinere Teilkomplexe, nicht aber einzelne Vorschriften").

(9) Vgl. statt aller Staudinger/Magnus, Art. 96 Rn. 7 m.w.N.

(10) Die beiden Vorbehalte nach Art. 92 und 95 betreffen andere Fälle, nämlich die Verringerung des Regelungsbereiches; so kann nach Art. 92 ein Teil des Übereinkommens, nach Art. 95 die Anknüpfung an Art. 1 Abs. 1 Buchst b) ausgeschlossen werden. Darauf braucht in unserem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.

(11) Art. 98.

(12) Eine nur scheinbare Ausnahme ist Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Unmittelbar gilt er nur für internationale Übereinkommen auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts, also nicht das CISG. Er ist auch nicht analoger Anwendung auf andere völkerrechtliche Verträge fähig. Jedenfalls stellt er kein verfassungsrechtliches Prinzip, sondern eine — wegen der Unklarheit der Auswirkungen bedauerliche — Einzelentscheidung des deutschen (einfachen) Gesetzgebers dar.

(13) Art. 90 Rn. 4.

(14) Beispiele für eine wissenschaftliche Auffassung, die Richtlinien gerne — weitergehend als EG-Vertrag und EuGH — über die Heranziehung zur Auslegung wirklich unklarer nationaler Ausführungsvorschriften hinaus unmittelbare Wirkung für den Privatrechtsverkehr beilegen möchte, bieten etwa Grundmann /Bianca, Kommentar zur EU-Kaufrechtsrichtlinie, und die Beiträge von Staudinger, NJW 1999, 3664 ff. und Däubler, NJW 2003, 2651, welche unter Berufung auf eine EU-Richtlinie deutsche Regelungen über Einschränkungen der Haftung der Eisenbahn für unwirksam halten wollen.

(15) So ist etwa die EG-VO 2027/97 (Fn. 1) wirksam unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit dem Warschauer Abkommen.

(16) Dies ist die Begründung von Herber/Czerwenka, Art. 90 Rn. 4.

(17) So die heute ganz h. M., vgl. statt aller Schlechtriem/Ferrari, Art. 90, Rn. 3, Art. 5 Rn. 15; Staudinger /Magnus, Art. 90 Rn. 4 m. w. N.

(18) Für die Anwendung des Art. 94 sprechen sich insbesondere Staudinger/ Magnus, Art. 90, Rn. 4 m. w. N. aus.

(19) Vgl. namentlich Piltz, IHR 2002, 2, 5; Regula/Kannowski, IHR 2004, 45, 51; Gruber, NJW 2002, 1180; Palandt/Putzo, § 478, Rn.3;.

(20) IHR 2003, 257, 267.

(21) Darauf weisen mit Recht auch Reglula/Kannowski, a.a.O. hin.

(22) KOM(95) 520 endg., S. 15.

(23) Dafür die überwiegende Meinung, vgl. etwa Schlechtriem/Ferrari, Art. 5, Rn. 12; Staudinger /Magnus, Art. 5 Rn. 9 ff, 13 f; eingehend Schneider, UN-Kaufrecht und Produktehaftpflicht, Diss. Basel 1995; a.A. insbesondere Herber/Czerwenka, Art. 5, Rn. 5 ff.; Herber, MDR 1993, 105 f; Honnold, Uniform Law for International Sales under the 1980 UN Convention, 2. Aufl., Boston 1991, Art. 5 Anm. B 1.

(24) Sind sie nach nationalem Recht vertraglich ausgestaltet, so geht wohl nach allg. M. das CISG vor, vgl. statt aller Staudinger /Magnus, Art. 5 Rn.9f.

(25) So Herber/Czerwenka, Art. 4 Rn. 21; Piltz, Internationales Kaufrecht, § 2 Rn. 128 f.; ausführlich Herber, Festschrift für Peter Schlechtriem zum 70. Geburtstag, München 2003, S. 207 ff und IHR 2001, 187 ff.; Honnold, a.a.O.; Bianca/Bonell, Commentary on the International Sales Law, Mailand 1987, Art. 5 Anm. 3.2; Schneider, a.a.O., S. 246 ff., ferner Kuhlen, Produkthaftung im internationalen Kaufrecht, Diss. Augsburg 1996, 114 ff.; Schmid, Das Zusammenspiel von Einheitlichem UN-Kaufrecht und nationalem Recht, Diss. Berlin 1995, S.55 ff.; a.A. Schlecht-riem/ Ferrari, Art. 5 Rn. 12; Staudinger /Magnus, Art. 5 Rn. 14; Honsell/ Siehr, Art. 5 Rn.4; Magnus, ZEuP 1993, 95 f.; Witz/Salger/Lorenz, Art. 4 Rn. 28 (mit gewissen Einschränkungen).

(26) So aber Witz/Salger/Lorenz, Art. 5 Rn. 8, Art. 90 Rn.3; allerdings auch noch Herber /Czerwenka, Art. 5 Rn. 7 und Art. 90.

(27) Denn die nationalen Ausführungsregelungen brauchen sich nur „nahe zu kommen". Das wird man auch dann sagen können, wenn die Ansprüche in einigen Ländern vertraglicher Natur, in anderen deliktischer Natur sind.

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