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Convention on Contracts for the International Sale of Goods — CISG
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Gefahrtragung beim Rücktransport mangelhafter Ware

Rudolf Hennecke

Wiss. Mitarbeiter, Köln

Germany

Originally published in:

Internationales Handelsrecht (IHR) 2003, S. 268–275

I. Einleitung

Die Beförderung von Gütern, die im Zusammenhang mit internationalen Kaufverträgen vorgenommen werden muss, ist mit erheblichen Gefahren verbunden. Das gilt gerade für hochwertige Güter, wie Maschinen oder Maschinenteile, die oft in besonderem Maße transportschadensanfällig sind. Die Erfahrung zeigt, dass hier die Sicherung der Ladung, welche Schäden durch den Transport vermeiden soll, oft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen wird. (1) Vor diesem Hintergrund kommt der Gefahrtragung im Rahmen des Transports eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.

Für das Primärschuldverhältnis enthält das CISG (2) in den Artt. 66-70 (i.V.m. Art. 31) Regelungen zur Tragung der Preisgefahr, die vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch die Parteien, etwa im Wege der Vereinbarung von INCOTERMS, gelten. Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen die Frage der Gefahr- und Kostentragung für den Fall, dass mangelhafte Waren vom Käufer an den Verkäufer zurückgeschickt werden.

Eine Verteilung der Preisgefahr ergibt sich zunächst nicht

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etwa daraus, dass die Gefahr bei Lieferung mangelhafter Ware von vornherein beim Verkäufer bliebe und daher bei der Rücklieferung nicht neu zugeordnet werden müsste. Die Lieferung mangelhafter Ware steht vielmehr im Primärschuldverhältnis einem Gefahrübergang nicht entgegen, so dass die Gefahr zunächst auf den Käufer übergeht. (3) Dies zeigt sich in der Regelung des Art. 70, der klarstellt, dass im Fall einer wesentlichen Vertragsverletzung durch den Verkäufer dem Käufer alle ihm zustehenden Rechtsbehelfe verbleiben. Kommt es mithin während des Transports zum Käufer (nach Gefahrübergang) zum Untergang der Kaufsache, ist der Käufer der mangelhaften Sache dennoch zur Aufhebung des Vertrages berechtigt. Käme es in einem solchen Fall gar nicht erst zu einem übergang der Preisgefahr, wäre die Regelung des Art. 70 überflüssig. (4)

Für die hier zu klärende Problematik der Gefahrtragung während des Rücktransportes ist daher der Gefahrübergang zurück auf den Verkäufer grundsätzlich neu festzustellen. Hierbei ist zu differenzieren, auf welcher Rechtsgrundlage der Rücktransport erfolgt. Zum einen ist eine Rücksendung im Zusammenhang mit einem Nachbesserungsverlangen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 CISG möglich. Zum anderen kann eine Rücksendung aber auch nach Aufhebung des Vertrages erfolgen.

Wegweisend zum Fall des Rücktransports nach erfolgter Vertragsaufhebung ist eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH) aus dem Jahre 1999. (5) Die Gefahrtragung bei der Rücksendung an den Verkäufer zum Zweck der Nachbesserung gem. Art. 46 Abs. 3 CISG war im Dezember 2002 Gegenstand einer Entscheidung des OLG Karlsruhe. (6)

Die überlegungen, die das OLG Karlsruhe zur Gefahrtragung im Falle des Nachbesserungsverlangens angestellt hat, bauen teilweise auf dem vom OGH zur Gefahrtragung nach Vertragsaufhebung vertretenen Lösungsansatz auf. Im Folgenden soll dieser daher zuerst dargestellt werden.

II. Gefahrtragung bei Rücksendung nach Vertragsaufhebung

Ist die Vertragsaufhebung bereits erfolgt, so stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit für eventuelle Transportschäden nicht als Frage der Tragung der Preisgefahr im technischen Sinne, sondern vielmehr als Frage der Verantwortlichkeit im Sinne der Schadensersatzregelungen des CISG dar. Die Wirkungen der Vertragsaufhebung sind in den Artt. 81-84 geregelt. Nach Art. 81 wird das Vertragsverhältnis durch die Aufhebung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. (7) Jede Partei ist zur Rückgabe des von der anderen Partei Geleisteten verpflichtet, der Verkäufer muss folglich den Kaufpreis an den Käufer zurückzahlen. Das Schicksal der zurückzugebenden Sache hat zu diesem Zeitpunkt auf die Rückzahlungspflicht des Verkäufers keinen direkten Einfluss mehr: Art. 82 hindert zwar den Käufer an der Vertragsaufhebung, sofern er die Sache nicht wesentlich in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er sie erhalten hat. Ist die Vertragsaufhebung jedoch einmal erfolgt, bleibt es bei der Umgestaltung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis, auch wenn die Rückgabe unmöglich wird. Das Aufhebungsrecht des Käufers fällt nicht etwa nachträglich weg. (8) Damit fällt die Gefahr, trotz Untergangs oder Beschädigung der Sache den Kaufpreis zurückzahlen zu müssen, mithin die Preisgefahr im technischen Sinne, mit Vertragsaufhebung auf den Verkäufer zurück. (9)

Die Frage der Verantwortung für Transportschäden ist hiermit allerdings keineswegs abschließend beantwortet, denn den Käufer treffen möglicherweise Schadensersatzpflichten nach Art. 74 ff. aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Rückabwicklung, wenn die Ware den Verkäufer beschädigt oder zerstört erreicht. (10) Das Problem der Gefahrtragung beim Rücktransport nach Vertragsaufhebung ist damit eine Frage des Schadensersatzes: Es geht um die Abgrenzung der diesbezüglichen Verantwortungsbereiche von Käufer und Verkäufer. Hierfür enthält das CISG allerdings keine ausdrückliche Regelung. Mit dieser Lücke sah sich auch der österreichische Oberste Gerichtshof in der bereits eingangs erwähnten Entscheidung konfrontiert.

1. Die Entscheidung des OGH vom 29.6.1999

In dem durch den OGH entschiedenen Fall11 hatte ein deutsches Unternehmen an einen österreichischen Bauunternehmer Trennwand-Paneele geliefert. Anstatt der bestellten zugeschnittenen und gebohrten Paneele handelte es sich um Rohlinge. Die Parteien einigten sich auf die Aufhebung des konkreten Vertrages und die Rücksendung der Paneele an den Verkäufer. Hierzu beauftragte die Käuferpartei eine Spedition, die den Transport durchführte. Bei der Ankunft am Werk des Verkäufers waren die Paneele infolge unsachgemäßen Transports derart beschädigt, dass sie nicht mehr bestimmungsgemäß verwertbar waren. Die Parteien hatten weder eine eigene Abrede bezüglich der Rückabwicklung getroffen noch insoweit die Geltung nationaler Vorschriften vereinbart.

a) Analoge Anwendung von Art. 31

Der OGH stellte eine Lücke in einem durch das CISG grundsätzlich geregelten Bereich gem. Art. 7 Abs. 2 fest. Diese war gemäß dem Mandat des Art. 7 Abs. 2 primär durch die Anwendung allgemeiner Grundsätze des CISG zu schließen. Da der Vertrag mit seiner Aufhebung in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurde (bei dem sich die Parteirollen vertauschen (12)), gelangte der OGH zur Bestimmung des Leistungsortes zu einer spiegelbildlichen Anwendung der Vorschriften über die vertraglichen Primärleistungen: Im Primärschuldverhältnis hatte ein Versendungskauf im Sinne des Art. 31a) mit Leistungsort beim Verkäufer vorgelegen. Im Rückabwicklungsschuldverhältnis war dementsprechend von einem Versendungskauf mit Leistungsort beim Käufer auszugehen, so dass der Verantwortungsbereich des Käufers mit der übergabe der Paneele an den ersten Beförderer endete. Folglich war der Ver-

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-käufer mit der Gefahr hinsichtlich aller während des Rücktransports verursachten Schäden belastet.

Der OGH stützte diese überlegung mit einer Betrachtung der in Art. 82 statuierten Gefahrtragungsregeln: Zwar enthält Abs. 1 als Grundsatz den Ausschluss des Vertragsaufhebungsrechtes, sofern der Käufer die Ware nicht wesentlich in dem Zustand zurückgeben kann, in welchem er sie erhalten hat. Abs. 2 kehrt allerdings durch weitreichende Ausnahmen diese Regel selbst in eine Ausnahme um: (13) Insbesondere nach Abs. 2 a) kommt es nicht zu einem Ausschluss des Aufhebungsrechts, wenn die Verschlechterung oder der Untergang der Ware nicht auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruhen. Damit, so der OGH, trage allein der Verkäufer das Rückabwicklungsrisiko bei allen Verschlechterungen oder bei Untergang aufgrund von Zufall oder höherer Gewalt. Diese einseitige oder doch überwiegende Belastung des Verkäufers mit den Risiken der Rückabwicklung lasse sich mit deren Verursachung durch den Verkäufer infolge dessen Vertragsverletzung erklären. (14)

b) Verantwortung für Beförderungsrisiken

Ein auf eine Pflichtverletzung des Käufers gestützter Schadensersatzanspruch des Verkäufers kam damit für einen während des Transports verursachten und eingetretenen Schaden nicht in Betracht, da sich die Pflichten des Käufers nach Gefahrübergang nicht mehr auf den Transport erstreckten. Der OGH stellte insoweit fest, einer Haftung „für die Rückgewähr der Leistungen wie für die ursprünglich bestehenden Primärpflichten (...)" komme "angesichts der dargestellten Gefahrenrechtslage keine Bedeutung zu."

c) Verantwortung für die Beförderungssicherheit der Verladung

Dies ließ allein Raum für eine Schadensersatzhaftung aufgrund von Pflichtverletzungen, die zwar im Vorfeld des "Gefahrübergangs" (d.h. innerhalb des durch Art. 31a) abgegrenzten Verantwortungsbereiches des Käufers) begangen worden waren, jedoch zu einem Schadenseintritt erst nach übergang der Gefahr führten. Eine derartige Pflichtverletzung kann, soweit dies zu den Pflichten des rücksendenden Käufers gehört, etwa in einer nicht ordnungsgemäßen Ladungssicherung oder einer mangelhaften Verpackung der Waren bestehen. Bezüglich einer solchen Pflichtverletzung führt generell der übergang der Transportgefahr zu keiner Entlastung der absendenden Partei. (15)

Die Verladung war im vorliegenden Fall durch den vom Käufer beauftragten Spediteur vorgenommen worden. Der OGH stellte hierzu fest, dass der Gefahrübergang mit der übergabe der zurückzustellenden Waren an den Spediteur eingetreten sei. (16) In seinen weiteren Ausführungen beschränkt sich der OGH auf die Feststellung, dass die Verkäuferpartei mit dem Risiko des Rücktransports belastet gewesen sei und daher dessen Folgen selbst zu tragen habe. Eine Differenzierung zwischen den mit der Verladung verbundenen Risiken und dem Risiko der Beförderung selbst wird in dem Urteil nicht vorgenommen. Dies ist wichtig vor dem Hintergrund, dass gerade der Verladevorgang oftmals erheblich schadensträchtigere Risiken beinhaltet als die bloße Beförderung, die lediglich dem Risiko eines Transportmittelunfalls oder -diebstahls ausgesetzt ist. (17) Ein solches typisches Beförderungsrisiko hatte sich hier jedoch nicht verwirklicht, was im Umkehrschluss einen Fehler bei der Ladungssicherung nahe legt. Der OGH scheint, indem er auf den Verladevorgang und die damit verbundenen Risiken nicht weiter eingeht, implizit davon auszugehen, dass der Begriff der "übergabe" im Sinne von Art. 31a) die Verladung auf das Transportmittel (zumindest im vorliegenden Fall) nicht mehr einschließt,(18) so dass die Verladung nicht mehr Sache des zurücksendenden Käufers war und sich aus diesem Grund eine Differenzierung erübrigte.

Dieses Verständnis des Begriffs der "übergabe" im Rahmen von Art. 31a) ist nicht unumstritten. Einigkeit besteht dahingehend, dass die übergabe die tatsächliche übernahme der Ware durch den Beförderer erfordert, und eine bloße Zurverfügungstellung der Ware nicht ausreicht. (19) Ob die übergabe allerdings auch die Verladung durch (im Primärschuldverhältnis) den Verkäufer mit einschließt, wird unterschiedlich beantwortet. In der Literatur wird dies nicht selten bejaht, (20) auch vor dem Hintergrund, dass der Verkäufer vor Ort über die notwendigen Mittel wie etwa Gabelstapler verfüge (21) und der beauftragte Frachtführer zur Verladung regelmäßig nicht verpflichtet sei. (22) Allerdings soll die Pflicht des Verkäufers zur Verladung "im Zweifel", d.h. abhängig von speziellen Vereinbarungen und Handelsbräuchen, bestehen. (23) Sofern, wie hier, der erste Beförderer ein Spediteur ist, welcher ausdrücklich die Verladung übernommen hat, besteht auch auf Grundlage der zitierten Ansichten kein triftiger Grund dafür, im Rahmen der übergabe auf einer Verladepflicht der versendenden Partei zu bestehen.

Die beförderungssichere Verladung gehörte mithin nicht mehr zu den Pflichten des Käufers, so dass für eine Schadensersatzhaftung insofern kein Raum blieb. Auch eine Haftung des Käufers für den beauftragten Spediteur als Hilfsperson (vgl. Art. 79 II) schied aus, da dies vorausgesetzt hätte, dass der Spediteur im Rahmen der Vertragserfüllung für den Käufer tätig geworden wäre. Da aber vorliegend die Beförderung (und auch die Verladung) der Ware gerade nicht mehr zum Vertragsinhalt nach Art. 31 a) gehörten, kam eine Haftung des Käufers für eventuelle Fehler des Beförderers nicht in Betracht. (24)

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2. Kritische Betrachtung der analogen Anwendung von Art. 31

Die Entscheidung des OGH zeigt, dass die analoge Anwendung von Art. 31 insbesondere bei der im internationalen Handelsverkehr häufigen Einschaltung eines verladenden Spediteurs dazu führt, dass der rücknehmende Verkäufer die Gefahr des Rücktransportes einschließlich der beförderungssicheren Verladung trägt.

a) Größere Nähe des Käufers

Gegen diese Gefahrzuweisung spricht nicht, dass der Käufer direkt vor Ort ohne weiteres in der Lage wäre, die Verladung zu vorzunehmen oder überwachen, während der Verkäufer sich in einem anderen Land befindet und daher in der Regel hierzu keine Möglichkeit hat. Das gleiche Problem der räumlichen Entfernung trifft nämlich im Primärschuldverhältnis den Käufer: Auch er sitzt in einem anderen Land, kann die Verladung nicht überwachen und trägt doch das Risiko häufig bereits ab diesem Zeitpunkt. Ein grundsätzliches Argument gegen die analoge Anwendung von Art. 31 lässt sich aus dem Gesichtspunkt der räumlichen Nähe allein somit nicht ableiten.

b) Vergleichbare Interessenlage?

Zu einem Problem können die fehlende Nähe und Kontrolle auf Seiten des Verkäufers allerdings im Zusammenhang mit einem anderen Gesichtspunkt führen: Bei der Primärleistung durch den Verkäufer liegt eine noch ungestörte Vertragsbeziehung zwischen den Parteien vor, und der Verkäufer hat ein Interesse daran, dass die Ware unbeschädigt beim Käufer ankommt, um eine problemlose Abwicklung des Vertrages zu gewährleisten. (25)

Im Gegensatz hierzu ist die Beziehung zwischen den Parteien nach der mangelhaften Lieferung des Verkäufers und der Vertragsaufhebung durch den Käufer gestört. Von einem Käufer, der kein Interesse an dem Vertrag mehr hat, ist nicht unbedingt zu erwarten, dass er über das absolute Minimum seiner Pflichten hinaus für die Beförderung der Sache Sorge trägt. Insofern kann aus der fehlenden Kontrollmöglichkeit des Verkäufers im Zusammenhang mit einem Desinteresse auf Seiten des Käufers eine Situation entstehen, in der die Verladung der Sache schadensträchtiger wird. (26)

Allerdings kann auch diese überlegung letztlich zu keiner Ablehnung der analogen Anwendung des Art. 31 führen: Zum einen hat der Verkäufer die Möglichkeit, selbst ein Transportunternehmen zu beauftragen. In diesem Zusammenhang steht es ihm frei, den Transporteur angemessen zu instruieren, sofern dieser die Verladung übernehmen soll. Nimmt hingegen der Käufer die Verladung vor, so ist dieser für die Ladungssicherung verantwortlich, so dass sich das genannte Problem in diesem Fall ohnehin nicht stellt. (27)

Vor allem aber ist zu bedenken, dass das Problem einer möglicherweise erforderlichen überwachung eines verladenden Transporteurs nicht durch die pauschale Ausdehnung des Verantwortungsbereichs des Käufers gelöst werden sollte. Dies würde zu wenig sachgerechten Ergebnissen führen, da regelmäßig der Verkäufer mit seiner Fehlleistung zunächst die Ursache für den Rücktransport gesetzt hat. Eine Gefahrverteilung, welche die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verladung pauschal auf den Käufer abwälzte, würde dazu führen, dass ein Verkäufer geschützt würde, der zunächst vertragswidrige Ware liefert und es dann versäumt, für den Rücktransport die ihm möglichen Maßnahmen zu einer sicheren Rückführung zu ergreifen. Als Konsequenz müsste der Käufer für eine Ware haften, die er in Ausübung der ihm zustehenden Rechtsbehelfe als vertragswidrig zurückgewiesen hat. Es ist daher im Ergebnis nicht zu rechtfertigen, dem Käufer ohne entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien generell die Gefahr für die Verladung der Ware aufzuerlegen.

c) Alternative zu einer analogen Anwendung?

Bei Ablehnung einer entsprechenden Anwendung von Art. 31 müsste darüber hinaus die bezüglich des Leistungsortes bestehende Lücke gem. Art. 7 Abs. 2 durch Vorschriften des subsidiär anwendbaren unvereinheitlichten, nationalen Rechts gefüllt werden. Eine Lückenfüllung durch Vorschriften des unvereinheitlichten Rechts anstelle von Art. 31 würde den Geltungsbereich des CISG unnötig verkürzen und dem Vereinheitlichungszweck der Konvention zuwiderlaufen. Die Anwendung nationalen Rechts wäre im übrigen auch von zweifelhaftem Nutzen, da beispielsweise das deutsche autonome Recht (welches mangels anderweitiger Rechtswahl regelmäßig als das Recht des Verkäufers auf deutsche Exporteure anzuwenden wäre) zu dem gleichen Ergebnis kommt: In der "Dachziegel"-Entscheidung (28) stellte der BGH fest, der Leistungsort für die Rückgewähr mangelhafter Dachziegel liege dort, wo die Ziegel sich aufgrund des Vertrages befanden — auf dem Dach des Käufers. Der Verkäufer hatte hiernach nicht nur Kosten und Gefahr des Rücktransportes zu tragen, sondern auch die Kosten der Entfernung der Ziegel vom Dach des Käufers.

Für die Bestimmung des Leistungspflichten im Rahmen der Rückgewähr nach Vertragsaufhebung ist daher auf eine entsprechende spiegelbildliche Anwendung des Art. 31 zurückzugreifen, sofern die Parteien die Lieferpflichten nicht anderweitig geregelt haben.

III. Rücksendung zum Zweck der Nachbesserung, Art. 46 Abs. 3 CISG

Die zweite in diesem Zusammenhang wichtige Fallgruppe ergibt sich aus dem Recht des Käufers, bei Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware Nachbesserung vom Verkäufer nach Art. 46 Abs. 3 zu verlangen. Ist hierzu eine Rücksendung der Ware an den Verkäufer zwecks Reparatur erforderlich, stellt sich erneut die Frage nach der Tragung von Kosten und Gefahr hinsichtlich des Rücktransports. (29) Eine derartige Fallgestaltung lag der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 19. Dezember 2002 zugrunde. (30)

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1. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Die in Deutschland ansässige Käuferin hatte die schweizerische Verkäuferin mit der Entwicklung und Herstellung einer Spulen-Wickelmaschine beauftragt. Nach Ablieferung bei der Käuferin rügte diese die unzureichende Leistung des Geräts und setzte der Verkäuferin zur Beseitigung der Mängel eine Frist unter Ablehnungsandrohung. Die Verkäuferin erklärte sich bereit, die Maschine zurückzunehmen und soweit zu optimieren, dass sie den der Käuferin bei Auftragsannahme zugesagten Anforderungen entspreche.

Die Käuferin baute daraufhin die Maschine aus ihrer Fertigungslinie aus und stellte sie auf einer Palette verschraubt zur Abholung bereit. Hierbei wurde das Gestell, in dem die Maschine montiert gewesen war und in welchem sie auf dem Weg zu der Käuferin transportiert worden war, in der Fertigungsanlage der Käuferin belassen. Bei dem Transport durch die von der Verkäuferin beauftragte Spedition, welche auch die Verladung durchführte, wurde die Maschine mangels hinreichender Sicherung auf dem LKW derart beschädigt, dass die Verkäuferin deren Entgegennahme sowie die Ausführung der vorgesehenen Arbeiten ablehnte. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Vornahme der Reparaturen lehnte die Käuferin ihrerseits die Annahme der vertraglich geschuldeten Leistung ab und verlangte von der Verkäuferin Rückzahlung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis.

Nachdem das Landgericht Konstanz in der ersten Instanz (31) die Klage der Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises abgewiesen hatte, verurteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe in zweiter Instanz die Verkäuferin zur Zahlung.

Der Anspruch der Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergab sich aus Art. 81 Abs. 2. Voraussetzung hierfür war die wirksame Aufhebung des Kaufvertrages durch die Käuferin gem. Art. 49 Abs. 1. Die beklagte Verkäuferin hatte hierzu geltend gemacht, der Aufhebung des Vertrages stehe die Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 entgegen, da es der Käuferin unmöglich sei, die Ware im wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie diese erhalten habe. Die Käuferin habe nicht gemäß Art. 82 Abs. 2 nachgewiesen, dass die Unmöglichkeit, die Maschine unbeschädigt zurückzugeben, auf keiner Handlung oder Unterlassung seitens der Käuferin beruhe.

Nach überzeugung des Gerichtes stand Art. 82 Abs. 1 der Vertragsaufhebung nicht entgegen. Zwar war die Maschine mit erheblichen Beschädigungen bei der Verkäuferin eingetroffen, jedoch waren diese von der Käuferin nicht zu vertreten.

Das Gericht stellte fest, dass die Ursache für die Beschädigung in der mangelnden Sicherung der Maschine auf dem LKW bestanden habe. Diese aber falle nicht mehr in den Risikobereich der Käuferin. Ohne die Entscheidung des OGH zu nennen, kam das Gericht zu einer entsprechenden Anwendung von Art. 31 c). Hieraus ergab sich, dass sich die Pflichten der Käuferin darin erschöpften, die Maschine am Ort ihrer Niederlassung der Verkäuferin verlade- bzw. transportfähig zur Verfügung zu stellen, und sofern erforderlich, die Verpackung vorzunehmen. Eine Verpackung der Maschine sei für ihre Transportfähigkeit ebenso wenig notwendig gewesen wie der Einbau in das Gestell, da es sich bei diesem nicht um eine Verpackungsvorrichtung handele und auch keine Anweisung durch die Verkäuferin erfolgt sei, die Maschine ausschließlich in dem Gestell zu transportieren.

Für die Verladung durch den Spediteur sei mangels einer anderweitigen Vereinbarung bereits die Verkäuferin verantwortlich gewesen: Da das Verladen im Falle des Art. 31 c) Sache des Käufers sei, (32) sei diese bei entsprechender Anwendung der Vorschrift hier Sache der Verkäuferin. Auch aus dem Frachtvertrag, welcher die Pflichtenverteilung zwischen Absender und Frachtführer regelt, ergebe sich keine Verpflichtung der Käuferin zur Verladung: Die CMR regele nicht, wer zur beförderungssicheren Verladung verpflichtet sei. Insofern komme gemäß Art. 28 IV EGBGB ergänzend deutsches nationales Transportrecht zur Anwendung, das in § 412 Abs. 1 HGB dem Absender, d.h. dem Vertragspartner des Frachtführers, die Pflicht zur beförderungssicheren Verladung auferlegt. Vertragspartner des Spediteurs und damit Absender im Sinne des § 412 Abs. 1 HGB sei die Verkäuferin, so dass sich auch aus dem Frachtvertrag keine Verpflichtung der Käuferin zur Verladung ergeben könne. (33) Schließlich habe die Käuferin die Verladung der Ware auch tatsächlich nicht vorgenommen, so dass sie für die mangelhafte Sicherung auf dem LKW nicht haftbar gemacht werden könne.

2. Entsprechende Anwendung des Art. 31 CISG im Rahmen des Art. 82 Abs. 2 a) CISG

Der wohl wichtigste Unterschied zwischen der dem Urteil des OGH zugrunde liegenden Fallgestaltung und dem durch das OLG Karlsruhe entschiedenen Sachverhalt liegt darin, dass im erstgenannten Fall ein Rückabwicklungsschuldverhältnis bestand, während dies im zweiten Fall zur Zeit des Rücktransports nicht gegeben war: Der Vertrag bestand noch, er wurde erst nach Eintritt des Schadensfalles aufgehoben. Da die Rücksendung der Waren vor der Vertragsaufhebung lag, war die Gefahrtragungsvorschrift des Art. 82 hier im Gegensatz zu dem vom OGH entschiedenen Fall auf den Rücktransport direkt anwendbar. Das Gericht hatte mithin im Rahmen des Art. 82 Abs. 2 a) zu bestimmen, ob die Beschädigung der Ware auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruhte. Mit dem Meinungsstreit, der bezüglich des hierbei anzuwendenden Maßstabes besteht, (34) brauchte sich das Gericht nicht auseinander zu setzen: Die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Käufer und Verkäufer war anhand der analogen Anwendung von Art. 31 klar zu ziehen: Der Leistungsort beim Käufer markierte den räumlichen Endpunkt für die Pflichten des Käufers. (35)

Zwar ließ sich in dem von dem OGH entschiedenen Fall die spiegelbildliche Anwendung des Art. 31 mit dem Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses und der hieraus resultierenden Vertauschung der Parteirollen begründen. Das Fehlen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses kann in dem durch das OLG Karlsruhe entschiedenen Fall letztlich aber zu keinem anderen Ergebnis führen: Es kann nicht sein, dass der Käufer, der seine ihm zustehenden Rechte bei Vertragsverlet-

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-zung ausübt, die Kosten und die Gefahr eines Transportes tragen muss, der allein dazu dient, dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung der vertragswidrigen Ware zu geben. Die vom OGH im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses entwickelte analoge Anwendung des Art. 31 muss deshalb auch gelten, wenn es sich um eine Rückbeförderung an den Verkäufer zum Zweck der Nachbesserung handelt. (36)

Die hieraus resultierende Gefahrzuweisung an den Verkäufer entspricht der Art. 82 Abs. 2 a) nach überwiegender Auffassung zugrundeliegenden Wertung: Risiken des Zufalls treffen allein den Verkäufer, der mit seiner Vertragsverletzung die entstandenen Gefahren verursacht hat. (37)

3. Fazit

Auch beim Rücktransport zum Zweck der Reparatur ist damit die Grenzziehung der Verantwortungsbereiche im Wege einer analogen Anwendung von Art. 31 zu leisten. Dies betrifft zum einen die Tragung der Preisgefahr, welche, falls es im Anschluss an den Transport zu einer Aufhebung des Vertrages durch den Käufer kommt, anhand von Art. 82 zu beurteilen ist. Zum anderen gilt dies aber auch für die Frage des Schadensersatzes für Transportschäden aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Verladung: Da in dem durch das OLG Karlsruhe entschiedenen Fall die Verladung gerade nicht mehr zu dem Verantwortungsbereich der Käuferin gehörte, kam insoweit grundsätzlich auch keine Pflichtverletzung und damit kein Schadensersatzanspruch in Betracht. (38)

Schließlich gilt die entsprechende Anwendung von Art. 31 auch hinsichtlich der Sicherstellung der Transportfähigkeit sowie der Verpackung der Ware: Dies ist im Primärschuldverhältnis sowohl in Fällen des Art. 31a) (39) wie auch in Fällen des Art. 31c) (40) Sache des Verkäufers. Bei der Rücksendung der Waren trägt daher, sofern eine Verpackung für die Transportfähigkeit der Ware erforderlich ist, der Käufer hierfür die Verantwortung.(41) Aus der Pflicht des Käufers zur transportfähigen Bereitstellung folgt auch seine Pflicht, bei Unklarheiten bezüglich der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen den Verkäufer insoweit um Anweisung zu bitten, da dieser die Ware hinsichtlich ihrer Transportschadensanfälligkeit im Zweifel besser beurteilen kann.

IV. Verantwortlichkeit des rücksendenden Käufers für mangelnde Ladungssicherung

Die beiden hier vorgestellten Fälle verdeutlichen, auch wenn sie nur einen Ausschnitt der möglichen Szenarien beleuchten, die Bedeutung der Frage, wer für die Verladung und Ladungssicherung verantwortlich ist. Eine mögliche Haftung des rücksendenden Käufers hängt auch davon ab, ob der Käufer oder der Verkäufer den Frachtvertrag schließt, und wer tatsächlich die Verladung vornimmt. Zunächst ist allerdings zu unterscheiden, ob ein Versendungskauf nach Art. 31a) oder ein Kauf mit Lieferort nach Art. 31c) vorliegt.

Das CISG geht in Art. 31 ähnlich wie § 269 BGB davon aus, dass der Leistungsort im Primärschuldverhältnis regelmäßig beim Verkäufer liegt: (42) Im Falle des Versendungskaufs gem. Art. 31a) liegt der Lieferort am Ort der übergabe an den ersten Beförderer. Nach dem Auffangtatbestand des Art. 31c) beschränkt sich die Pflicht des Verkäufers im Sinne einer Holschuld auf die Bereitstellung der transportfähig verpackten Ware an seinem Niederlassungsort. (43) Eine Bringschuld ist in Art. 31 nicht vorgesehen. (44)

1. Haftung des Käufers im Rahmen von Art. 31a) CISG

Bei der Rückabwicklung gemäß Art. 31a) ist der Käufer verpflichtet, die Ware dem ersten Beförderer zu übergeben. Wie bereits oben dargestellt, ist hierbei nicht völlig geklärt, ob die übergabe die Verladung (und deren Beförderungssicherheit) einschließt. Nach Ansicht von Karollus (45) und des österreichischen OGH dürfte dies zumindest dann zu verneinen sein, wenn ein (selbst befördernder) Spediteur mit der Durchführung des Transports beauftragt ist, der aufgrund des Frachtvertrages auch die Verladung vornimmt. (46)

Sofern hingegen ein "normaler" Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff HGB beauftragt ist, der gem. § 412 Abs. 1 HGB für die beförderungssichere Verladung nicht verantwortlich ist, stellt sich die Frage, wie diese vonstatten gehen soll.

Da der die Ware zurückgebende Käufer den Frachtführer engagiert, trifft ihn im Rahmen des Frachtvertrages gem. § 412 Abs. 1 HGB als Absender die Pflicht zur beförderungssicheren Verladung. Vor dem Hintergrund, dass er vor Ort über die entsprechenden Hebewerkzeuge verfügt, ohne die der Frachtführer vielfach nicht ohne weiteres in der Lage sein dürfte, die gemäß Art. 31a) erforderliche tatsächliche Sachherrschaft zu erlangen, erscheint es richtig, im Zweifel die Verladung der Ware durch den Käufer als Voraussetzung für die übergabe gemäß Art. 31a) anzusehen. (47) Nimmt der Käufer die Verladung tatsächlich vor, so dürfte er — zumindest vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zum internen deutschen Recht, (48) die insoweit auf das CISG übertragbar ist — im Rahmen des Kaufvertrages für Fehler bei der Ladungssicherung verantwortlich sein. (49) Dass es im Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrages entscheidend darauf ankommt, wer tatsächlich die Verladung übernimmt, betont auch das OLG Karlsruhe. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass eine Haftung der Käuferin

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für die Verladung zu bejahen gewesen wäre, wenn die Käuferin diese selbst vorgenommen hätte. (50)

2. Haftung des Käufers im Rahmen von Art. 31c) CISG

Bei der Rückabwicklung gemäß Art. 31c) analog ist der Käufer lediglich dazu verpflichtet, die Ware zur Abholung an seiner Niederlassung zur Verfügung zu stellen. (51) Für die Verladung hat er ebenso wenig zu sorgen wie für die Beauftragung eines Frachtführers. Dies ist Aufgabe des Verkäufers, der als Auftraggeber des Frachtführers Absender im Sinne von § 412 Abs. 1 HGB und damit im Rahmen des Frachtvertrages zur Verladung und zur Sicherung der Ladung verpflichtet ist. Aufgrund der räumlichen Entfernung wird er allerdings regelmäßig nicht in der Lage sein, die Verladung selbst oder durch seine Leute durchführen zu lassen. Er hat daher zum einen die Möglichkeit, den Frachtvertrag unter Abbedingung von § 412 HGB zu schließen und den Frachtführer mit der Verladung zu beauftragen, oder aber den Käufer um die Durchführung der Verladung zu bitten.

a) Verladung durch den Frachtführer

Lässt der Verkäufer die Verladung durch den Frachtführer vornehmen, so trägt der Verkäufer gegenüber dem Käufer im Rahmen des Kaufvertrages die Verantwortung für die Verladung. Zum gleichen Ergebnis führt, wie die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, die Beauftragung eines Spediteurs, der die Verladung vornimmt und sich um die Ladungssicherung kümmert.

b) Verladung durch den Käufer

Der Verkäufer kann weiterhin den Käufer bitten, die Verladung auf seine — des Verkäufers — Kosten vorzunehmen und für die Beförderungssicherheit zu sorgen. Dies dürfte allerdings in Fällen der Vertragsaufhebung, in denen die vertragliche Beziehung der Parteien beendet ist, nicht immer auf Zustimmung des Käufers stoßen. Sofern der Käufer die Verladung tatsächlich durchführt, ist er, wie bereits oben dargelegt, für hierbei verursachte Schäden haftbar. (52)

V. überwachungspflicht des Käufers bei der Verladung?

Zu überlegen bleibt allerdings, ob in den Fällen, in denen nicht der Käufer, sondern der Frachtführer die Verladung vornimmt, angesichts der Häufigkeit von Fehlern bei der Transportsicherung dem Käufer eine besondere Pflicht zur überwachung des Transporteurs bei der Verladung aufzuerlegen ist, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 74 ff. führen kann.

Eine solche überwachungspflicht ergibt sich nicht ohne weiteres aus der Erhaltungspflicht des Käufers nach Art. 86 Abs. 1. Zum einen setzt eine direkte Anwendung von Art. 86 Abs. 1 den Besitz des Käufers an der Ware voraus.53 In den hier in Rede stehenden Fällen, in denen die Verladung nicht von dem Käufer vorgenommen wird, gibt dieser jedoch seine Sachherrschaft zum Zweck der Verladung an den Transporteur ab: Spätestens mit der Aufladung der Ware auf das Transportmittel des Frachtführers endet der Besitz des Käufers an den Waren. Damit endet auch die Erhaltungspflicht aus Art. 86. (54)

Weiterhin ist zu bedenken, dass der Käufer nur dann zur Erhaltung der Waren verpflichtet ist, wenn er beabsichtigt, die Ware zurückzuweisen. (55) Ein solches Zurückweisungsrecht kann dem Käufer entweder in Gestalt des Rechts zur Vertragsaufhebung gem. Art. 49 oder in Gestalt des Rechts auf Ersatzlieferung nach Art. 46 Abs. 2 zustehen. Beide Fälle setzen eine endgültige Zurückweisung der gelieferten Ware aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung voraus. Im Falle der Rücksendung zum Zwecke der Reparatur gem. Art. 46 Abs. 3 ist hingegen keine wesentliche Vertragsverletzung erforderlich. Auch ist gerade keine endgültige Zurückweisung der Ware beabsichtigt. Die Erhaltung der Ware erfolgt daher hier nicht für den Verkäufer, sondern für den Käufer. (56) Auf den Fall der Rücksendung zum Zweck der Reparatur ist Art. 86 Abs. 1 aus diesem Grund zumindest nicht direkt anwendbar.

Denkbar wäre allenfalls eine Anwendung im Wege der Analogie oder der erweiternden Auslegung. Wie Art. 7 Abs. 2 verdeutlicht, entspricht es durchaus der Konzeption des CISG, einen über den Wortlaut einer einzelnen Bestimmung hinausgehenden Regelungsgehalt anzunehmen, sofern die entsprechende Vorschrift Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des CISG ist. (57) Entscheidend ist allerdings, und dies spricht gegen eine analoge Anwendung von Art. 86 in dieser Hinsicht, dass im Primärschuldverhältnis zu einer derartigen überwachungspflicht kein Gegenstück existiert, welches den Verkäufer generell zu einer überwachung des Transporteurs verpflichten würde. (58) Somit würde ein nicht zu rechtfertigendes Ungleichgewicht im Verhältnis zwischen den Parteien entstehen.

Der OGH hat in seiner Entscheidung eine Pflicht zur überwachung nicht einmal erwogen. Das OLG Karlsruhe hat sie mit der Begründung abgelehnt, der Transport sei einem professionellen Spediteur anvertraut worden, so dass die Käuferin keine Veranlassung gehabt habe, an einem sicheren Transport der Maschine zu zweifeln. (59) Dem OLG Karlsruhe ist dahingehend zuzustimmen, dass eine Verantwortlichkeit des Käufers bezüglich der Verladung der Maschine aus Art. 86 oder aus Treu und Glauben allenfalls dann in Betracht kommen kann, wenn der Käufer die unzulängliche Sicherung erkannt hat oder hätte

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erkennen müssen. (60) Gegen eine weitergehende Pflicht zur generellen Kontrolle des verladenden Frachtführers spricht nämlich, dass der Käufer in Fällen der entsprechenden Anwendung von Art. 31 c) weder aufgrund des Kaufvertrages noch im Rahmen des Frachtvertrages zur Verladung verpflichtet ist. Sofern der Verkäufer mit dem Frachtführer vereinbart, dass dieser die Verladung vornehmen soll, ist es seine Sache, diesen angemessen zu instruieren und auf eventuelle Schadensanfälligkeiten der Ware hinzuweisen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Käufers, Versäumnisse des Verkäufers in diesem Zusammenhang auszugleichen oder die Befolgung der Anweisungen durch den vom Verkäufer ausgewählten und instruierten Frachtführer zu kontrollieren, solange keine konkreten Anzeichen für einen schadensträchtigen Umgang mit der Ware bestehen. Wo dies allerdings der Fall ist, hat der Käufer aufgrund von Treu und Glauben einzugreifen und für Abhilfe zu sorgen.

VI. Schlussbemerkung

Gefahr und Kosten des Rücktransports mangelhafter Waren trägt grundsätzlich der Verkäufer. Dies gilt sowohl in Fällen der endgültigen Rückgabe, also bei Vertragsaufhebung nach Art. 49 (bzw. 29, sofern diese einvernehmlich erfolgt) oder Ersatzlieferung nach Art. 46 Abs. 2, wie auch in Fällen der Rücksendung zwecks Reparatur nach Art. 46 Abs. 3.

Die Gefahrtragung für den Rücktransport schließt allerdings nicht immer die Verantwortung für Fehler bei der Verladung ein, welche erfahrungsgemäß besonders schadensträchtig sind. Wer die Verantwortung hierfür trägt, hängt zum einen davon ab, wie weit die Pflichten des Käufers im Kaufvertrag bzw. im Rückgewährschuldverhältnis reichen. Dies ist mangels anderweitiger Parteivereinbarungen anhand einer entsprechenden Anwendung von Art. 31 zu bestimmen. Insbesondere ist hier zwischen Fällen von Art. 31a) und 31 c) zu unterscheiden: Während in der erstgenannten Fallgruppe häufig der rücksendende Käufer zur Verladung als Teil der übergabe an den Beförderer verpflichtet ist, (61) besteht in Fällen des Art. 31 c) grundsätzlich keine Verpflichtung des Käufers aufgrund des Kaufvertrages, die Ware zu verladen. Eine Verantwortung des Käufers für die Verladung kann sich jedoch unabhängig hiervon ergeben, wenn er diese trotz fehlender Verpflichtung tatsächlich durchführt und hierbei Schäden verursacht. (62)

Die Verantwortung für die transportfähige Bereitstellung und Verpackung der Ware hingegen trägt der Käufer, und zwar unabhängig davon, ob die Ware im Rahmen einer entsprechenden Anwendung von Art. 31 a) oder 31 c) zurückgesandt wird. (63)

Angesichts dieser Gefahrverteilung ist es für den bei der Verladung regelmäßig nicht vertretenen Verkäufer besonders wichtig, auf die sorgfältige Auswahl und Instruktion des Frachtführers zu achten, falls dieser auch die Verladung durchführen soll.

Aus Sicht des Verkäufers kann es allerdings vorteilhaft sein, den Käufer um die Verladung zu bitten, da dieser dann auch hierfür verantwortlich ist. Vielfach wird sich dies ohnehin anbieten, da der Käufer vor Ort über die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verladung verfügt. Um Schäden an besonders anfälligen Gütern zu vermeiden, empfiehlt es sich weiterhin, an den Käufer frühzeitig genaue Anweisungen bezüglich erforderlicher Sicherungsmaßnahmen zu geben. In dem durch das OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hätte sich die Beschädigung der Maschine wahrscheinlich vermeiden lassen, wenn diese in dem Gestell transportiert worden wäre, in dem sie an die Käuferin geliefert worden war. (64)

Sofern eine solche Anweisung an den Käufer gegeben wird, sollte dies möglichst in einer Form geschehen, die den späteren Beweis zulässt. Sofern der Käufer eine entsprechende, nachweisbar gegebene Anweisung missachtet und es in der Folge zu einer Beschädigung der Ware kommt, dürfte der Verkäufer gute Aussichten haben, vor Gericht die transportfähige Bereitstellung durch den Käufer zu bestreiten.

Footnotes

(1) Eine im Verlauf der vergangenen acht Jahre von dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gemeinsam mit der Polizei auf deutschen Straßen durchgeführte Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei jedem dritten LKW die Ladungssicherung derart mangelhaft ist, dass das Frachtgut Schaden nehmen kann. Die hierdurch verursachten jährlichen Schäden werden auf 50 Millionen Euro allein in Deutschland geschätzt. (Vgl. www.gdv.de/presseservice/13418, s. auch: www.tis-gdv.de/tis/ls/f_inhalt1.htm). Auch im Rahmen des Seetransports stellt sich die Situation ähnlich dar, die hierbei weltweit entstehenden Schäden fielen mit ca. 2,1 Milliarden DM im Jahr 2000 sogar noch ungleich höher aus. S. hierzu die Pressemeldung des GDV vom 6.9.2000, PD 33/2000, www.gdv.de/presseservice/14811.htm.

(2) Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (BGBl. 1989 II 588 - im Folgenden: CISG oder UN-Kaufrecht).

(3) Herber/Czerwenka, Art. 70, Rn. 3, Achilles, Art. 70, Rn. 1.

(4) Vgl. Krebs, Die Rückabwicklung im UN-Kaufrecht, S. 106.

(5) OGH, Urteil vom 29.6.1999, 1 Ob 74/99 k, ZfR Vgl 2000, 33-36; TranspR-IHR 1999, 48-50, hierzu auch Thiele, TranspR-IHR 2000, 50-51.

(6) OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2002, 19 U 8/02, IHR 2003, 125.

(7) Ziegler, Leistungsstörungsrecht nach dem UN-Kaufrecht, S. 195; Staudinger/Magnus, Art. 81, Rn. 2; Honsell/Weber, Art. 81, Rn. 10; Achilles, Art. 81, Rn. 1.

(8) Staudinger/Magnus, Art. 82, Rn. 14; Herber /Czerwenka, Art. 81, Rn. 15; Karollus, S. 149.

(9) Vgl. Krebs (Fn. 4), S. 106.

(10) Honsell/Schönle, Art. 74, Rn. 19; Staudinger/Magnus, Art. 74, Rn. 9.

(11) aaO. (Fn. 5).

(12) Staudinger/Magnus, Art. 81, Rn. 19.

(13) Schlechtriem/Leser/Hornung, Art. 82, Rn. 12; Witz/Salger/ Lorenz/ Salger, Art. 82, Rn. 4.

(14) Ähnlich: Krebs (Fn. 4), S. 106.

(15) Vgl. zur insoweit parallelen Rechtslage nach internem deutschen Recht Neufang/Valder, Transportrecht 9-2002, 323 f. sowie zum alten Schuldrecht BGH, Urt. v. 18.6.1968 - VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929.

(16) OGH, aaO. (Fn. 15), unter b) der Entscheidungsgründe. Die in der Literatur strittige Frage, ob der Gefahrübergang durch Übergabe an den Spediteur bewirkt werden kann, war im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der Spediteur die Ware selbst beim Käufer abgeholt und dann den Weitertransport veranlasst hatte. In einer derartigen Fallkonstellation ("Abrollen") ist der Spediteur hinsichtlich des ersten Teilstücks Frachtführer kraft Selbsteintritts, mithin der "erste Beförderer" i. S. von Art. 31 a). Vgl. insoweit Schlechtriem/Huber, Art. 31, Rn. 26-28 mwN.

(17) Vgl. Valder /Neufang, aaO. (Fn. 15), S. 325; s. auch die oben erwähnte Untersuchung des GDV aaO. (Fn. 2).

(18) So grundsätzlich auch Honsell /Karollus, Art. 31, Rn. 15.

(19) Staudinger /Magnus, Art. 31, Rn. 21; Schlechtriem/Huber, Art. 31, Rn. 30; Honsell/Karollus, Art. 31, Rn. 15; Herber/Czerwenka, Art. 31, Rn. 2; Achilles, Rn. 5; Witz/Salger/Lorenz/Witz, Art. 31, Rn. 24.

(20) Schlechtriem/ Huber, Art. 31, Rn. 30; Staudinger /Magnus, Art. 31, Rn. 21; Witz/Salger/ Lorenz/ Witz, Art. 31, Rn. 24; a.A. Honsell /Karollus, Art. 31, Rn. 15.

(21) Staudinger /Magnus, Art. 31, Rn. 21.

(22) Witz/Salger/ Lorenz/ Witz, Art. 31, Rn. 24.

(23) Staudinger/Magnus, Art. 31, Rn. 21.

(24) Vgl. hierzu auch die Entscheidung des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Urt. v. 10.2.1999, HG 970238.1, unter IV. 3. d) cc) sowie e) der Gründe, www.cisg-online.ch/cisg/urteile/488.htm.

(25) Auch wenn der Verkäufer im Rahmen einer Holschuld bzw. Schickschuld für Transportschäden gerade nicht haftet, so führen solche Schäden dennoch zu unerwünschten Komplikationen in der vertraglichen Beziehung zum Käufer, nicht zuletzt da zwischen den Parteien streitig sein kann, wo und wann ein Schaden an der Kaufsache entstanden ist.

(26) Dies gilt selbstverständlich nur im Fall der Vertragsaufhebung; sofern die Ware gemäß Art. 46 III an den Verkäufer zum Zweck der Reparatur zurückgesandt wird, hat der Käufer ein starkes Interesse daran, die Ware sorgfältig zu behandeln, um sie möglichst bald wieder nutzen zu können.

(27) S. hierzu im Einzelnen unten IV. 1.

(28) BGHZ87, 104, 111.

(29) S. hierzu auch Schulz, Der Ersatzlieferungs- und Nachbesserungsanspruch des Käufers im internen deutschen Recht, im UCC und im CISG, Frankfurt 2002, S. 307 ff.

(30) aaO. (Fn. 6).

(31) LG Konstanz, Urt. v. 29.11.2001-3 HO 117/99 (unveröffentlicht).

(32) Vgl. Schlechtriem/Huber, Art. 31, Rn. 56.

(33) OLG Karlsruhe, aaO (Fn. 6), S. 127.

(34) Siehe zum Streitstand Krebs (Fn. 4), S. 107, 108. Die Diskussion dreht sich im Wesentlichen um die Frage der Weiterverarbeitung bzw. des Weiterverkaufs. Hierbei handelt es sich um eine gänzlich andere Fallgestaltung, die geprägt ist durch den Gegensatz zwischen dem Recht des Käufers, mit der Sache nach freiem Ermessen verfahren zu können, und der Frage, inwieweit sich die Folgen seines Handelns auf den Verkäufer abwälzen lassen.

(35) Vgl. für das Primärschuldverhältnis Piltz, Internationales Kaufrecht, S. 117.

(36) Im Erg. ähnlich auch Staudinger /Magnus, Art. 46, Rn. 66; Achilles, Art. 46, Rn. 8; Schlechtriem/Huber, Art. 46, Rn. 63.

(37) OGH, Urteil vom 29.6.1999 aaO. (Fn. 5): ausdrücklich dafür, dem Verkäufer eine Schadensverursachung durch den Transporteur zuzurechnen: Honsell/Weber, Art. 82, Rn. 18; Rudolph, Art. 82, Rn. 7; Krebs (Fn. 4), S. 107.

(38) OLG Karlsruhe, aaO.(Fn. 6), 127.

(39) Staudinger/Magnus, Art. 31, Rn. 10; Schlechtriem/Huber, Art. 31, Rn. 37.

(40) Staudinger/Magnus, Art. 31, Rn. 10; Schlechtriem/ Huber, Art. 31, Rn. 55.

(41) OLG Karlsruhe, aaO.(Fn. 6), 127.

(42) Witz/Salger/Lorenz, Art. 31, Rn. 11; OLG München, Urt. v. 22.9.1995, 23 U 3750/95, RIW 1996, 1035.

(43) Schlechtriem/Huber, Art. 31, Rn. 4.

(44) Honsell/Karollus, Art. 31, Rn. 1.

(45) Honsell/Karollus, Art. 31, Rn. 15.

(46) S. hierzu oben II.1.c).

(47) So wohl auch Schlechtriem/Huber, Art. 31, Rn. 30; Staudinger/Magnus, Art. 31, Rn. 21; Witz/Salger/Lorenz/Witz, Art. 31, Rn. 24; a.A. Honsell/ Karollus, Art. 31, Rn. 15.

(48) BGH, Urt. v. 18.6.1968 - VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929, 1930: Hier hatte der Verkäufer die Verladung vorgenommen, obwohl er hierzu aufgrund des Kaufvertrages nicht verpflichtet gewesen war.

(49) Vgl. auch Bredow/Seiffert, INCOTERMS 2000, S. 29, Rn. 15 (ebenfalls für das interne deutsche Recht).

(50) OLG Karlsruhe, aaO. (Fn. 6), 127. Diese Feststellung, die das OLG Karlsruhe im Zusammenhang mit Art. 31c) getroffen hat, muss erst recht in Fällen des Art. 31a) gelten, da hier die Pflichten der versendenden Partei weiter reichen.

(51) Vgl. für das Primärschuldverhältnis Schlechtriem/Huber, Art. 31, Rn. 56; Achilles, Art. 31, Rn. 10.

(52) Vgl. oben IV. 1.a).

(53) Jentsch, Die Erhaltungspflichten des Verkäufers und des Käufers im UN-Kaufrecht im Vergleich zum US-amerikanischen Uniform Commercial Code und zum deutschen Recht, Frankfurt 2002, S. 60; Witz/Salger/ Lorenz/Lorenz, Art. 86, Rn. 4.

(54) Vgl. auch OLG Karlsruhe, aaO., (Fn. 6), 126: "Diese Verpflichtung (gem. Art. 86 Abs. 1 -Anm. d. Verf.) traf sie, solange die Maschine zur Durchführung der vorgesehenen Nachbesserungs- bzw. Optimierungsarbeiten der Beklagten noch nicht wieder zur Verfügung gestellt worden war."

(55) Staudinger /Magnus, Art. 86, Rn. 7.

(56) Vgl. auch Witz/Salger/ Lorenz/Lorenz, Art. 86, Rn. 5.

(57) Jentsch, aaO. (Fn. 53), S. 70 ff.

(58) Aus der Vorschrift des Art. 85, der den Verkäufer im Fall der Nichtabnahme oder des Zahlungsverzuges zur Erhaltung der Waren verpflichtet, wird sich wohl schwerlich das allgemeine Prinzip ableiten lassen, dass der Verkäufer grundsätzlich die Verladung der Ware zu überwachen hat, sofern er diese nicht selbst vornimmt.

(59) OLG Karlsruhe, aaO. (Fn. 6), 127.

(60) OLG Karlsruhe, aaO. (Fn. 6), 127.

(61) Hierbei kommt es auch auf die Ausgestaltung des Frachtvertrages an: Insbesondere kann hier von Bedeutung sein, ob der Frachtführer die Verladung vornimmt; vgl. insoweit oben II.1.c) und IV. 1.

(62) BGH, Urt. v. 18.6.1968 - VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929, 1930; vgl. auch zum CISG OLG Karlsruhe, aaO. (Fn. 6), 127.

(63) Vgl. zu den Pflichten im Primärschuldverhältnis Staudinger /Magnus, Art. 31, Rn. 10; Schlechtriem/Huber, Art. 31, Rn. 37.

(64) Vgl. OLG Karlsruhe, aaO. (Fn. 6), 127.

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